ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Hinweis:
Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit institutionellen oder unternehmerisch handelnden Auftraggebern (B2B), insbesondere Schulen, Schulträgern, Fördervereinen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen. Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

Vertragspartner ist ausschließlich der jeweilige Auftraggeber (z. B. Schule, Schulträger oder Förderverein). Ansprüche oder Rechte einzelner Schüler:innen, Eltern oder Lehrkräfte aus diesem Vertrag bestehen nicht.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Eine Stornierung ist nur unter den Bedingungen dieser AGB möglich.

INHALTSÜBERSICHT

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Wir bewegen Schule (WbS) und Auftraggebern wie staatlichen oder privaten Schulen, Schulfördervereinen, Schulträgern (z. B. Diakonie, AWO) oder sonstigen Bildungseinrichtungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WbS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Sofern zwingende Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber oder Förderprogramme gelten, bleiben diese unberührt. Die vorliegenden AGB gelten ergänzend, soweit sie diesen Vorgaben nicht widersprechen.

§2 Projektauftrag und Durchführung

Der Auftraggeber beauftragt Wir bewegen Schule (WbS) mit der Organisation und Durchführung eines pädagogischen Projekts.

Die Durchführung erfolgt durch von WbS ausgewählte Kooperationspartner:innen (z. B. Tanzcoaches, Trainer:innen oder Referent:innen).

Diese führen je nach Projektformat beispielsweise Workshops, Projekteinheiten, Trainings oder Fortbildungen durch.

Die Auswahl, Koordination und Qualitätssicherung der eingesetzten Kooperationspartner:innen erfolgt durch WbS. Bei organisatorischen oder inhaltlichen Fragen ist WbS die primäre Ansprechstelle.

§3 Verantwortung und Aufsichtspflicht

Die schulische Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Projektdurchführung bei der Schule bzw. beim Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:

– die Aufsicht über Schüler:innen

– die organisatorische Einbindung des Projekts in den Stundenplan

– die Bereitstellung geeigneter Räume oder Bewegungsflächen

– die Bereitstellung notwendiger organisatorischer Informationen

Kooperationspartner:innen von WbS übernehmen keine schulische Aufsichtspflicht.

Die Aufsicht über Schüler:innen sowie die Einhaltung schulischer Regeln und Sicherheitsvorgaben liegt während der gesamten Projektdurchführung bei der Schule bzw. den anwesenden Lehrkräften. WbS und die eingesetzten Kooperationspartner:innen übernehmen keine schulische Aufsichtspflicht und haften nicht für Schäden, die aus dem Verhalten von Schüler:innen entstehen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von WbS vorliegt.

§3.1 Abschlussaufführungen

Sofern im Rahmen eines Projekts eine Abschlussaufführung vorgesehen ist, erfolgt deren organisatorische Planung in Abstimmung zwischen Auftraggeber und WbS.

Die Schule stellt nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten sowie vorhandene technische Ausstattung (z. B. Beschallung) zur Verfügung.

Sollte keine geeignete Technik vorhanden sein, kann WbS auf Wunsch bei der Organisation externer Technik unterstützen. Eine Bereitstellung oder Gewährleistung technischer Ausstattung ist jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung.

Die Aufsichtspflicht während Proben, Generalproben und Aufführungen verbleibt bei der Schule bzw. den anwesenden Lehrkräften.

WbS übernimmt im Rahmen der Projektdurchführung die Moderation und pädagogische Begleitung von Generalprobe und Aufführung.

§3.2 Technik & Risiko

Sofern der Auftraggeber im Rahmen der Projektplanung angibt, dass eine eigene technische Ausstattung (z. B. Beschallungsanlage) zur Verfügung steht und auf eine zusätzliche Bereitstellung oder Organisation von Technik verzichtet wird, erfolgt dies auf eigene Verantwortung.

WbS weist darauf hin, dass in solchen Fällen ein Ausfall oder eine unzureichende Funktion der schuleigenen Technik nicht ausgeschlossen werden kann. Das daraus resultierende Risiko für den Ablauf, insbesondere für Proben und Abschlussaufführungen, wird vom Auftraggeber bewusst in Kauf genommen.

WbS übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit oder Eignung der durch den Auftraggeber bereitgestellten Technik und ist nicht verpflichtet, kurzfristig Ersatz zu stellen oder die Durchführung technisch abzusichern.

Eine Einschränkung oder Beeinträchtigung der Durchführung infolge technischer Ausfälle begründet keinen Anspruch auf Anpassung oder Minderung der Projektkosten.

§4 Vertragsstruktur

Die vertraglich vereinbarte Maßnahme gliedert sich in eine Vorbereitungs- und eine Durchführungsphase.

Die konkreten Inhalte, organisatorischen Abläufe und Zeitpläne werden im jeweiligen Angebot, der Projektvereinbarung oder im Rahmen der gemeinsamen Projektplanung festgelegt.

§5 Vertragsbeginn und Projektdurchführung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung der jeweiligen Projektvereinbarung und endet mit der vollständigen Durchführung des vereinbarten Projekts oder mit vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.

§6 Höhere Gewalt – vollständiger Ersatz

Wird ein Projekt aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien oder behördlicher Anordnungen) verhindert, wird ein Ersatztermin vereinbart. Beide Parteien stimmen hierfür einen Termin innerhalb von 24 Monaten ab. Die Terminfindung orientiert sich ausschließlich an den organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen des Projekts; bereits anderweitig geplante schulische Maßnahmen oder Projekte begründen keinen Ausschluss eines Ersatztermins. Kann innerhalb dieses Zeitraums kein Ersatztermin gefunden werden, gilt das Projekt als abgesagt. Bereits entstandene und nachweisbare Aufwendungen können in Rechnung gestellt werden. Der vereinbarte Projektpreis stellt eine Pauschalvergütung dar und umfasst sämtliche für die Durchführung erforderlichen Leistungen und Aufwendungen. Bei projektbedingtem Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf anteilige Vergütungsminderung einzelner Projekteinheiten.

Bauliche, hygienische oder organisatorische Beeinträchtigungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers – insbesondere Schäden an Räumlichkeiten, Raumknappheit oder interne Umstrukturierungen – können im Einzelfall als höhere Gewalt anerkannt werden, sofern der Auftraggeber das Ausmaß der Beeinträchtigung schriftlich nachweist und belegt, dass eine Durchführung an einem alternativen Ort oder unter angepassten Bedingungen nicht möglich oder zumutbar ist. WbS und der Auftraggeber sind in diesem Fall verpflichtet, gemeinsam und in gutem Glauben nach einer Lösung zu suchen, bevor eine Verlegung oder Absage in Betracht gezogen wird.

§7 Finanzierungsvorbehalt – vollständiger Ersatz

Die Durchführung eines Projekts steht unter dem Vorbehalt der gesicherten Finanzierung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Finanzierung spätestens 12 Wochen vor Projektbeginn schriftlich zu bestätigen. Ist die Finanzierung zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert, kann in Abstimmung zwischen beiden Parteien ein neuer Termin vereinbart werden. Erfolgt keine Terminverschiebung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Regelungen zur Terminverschiebung und Stornierung gemäß §8.

Die Gültigkeit des geschlossenen Vertrags ist von der Finanzierungsbestätigung unabhängig. Eine fehlende behördliche, schulamtliche oder förderrechtliche Genehmigung berührt ausschließlich die Finanzierungsmodalität, nicht den Bestand des Vertrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Finanzierung eigenverantwortlich sicherzustellen. Gelingt dies nicht fristgerecht, gelten die Regelungen zur Terminverschiebung und Stornierung gemäß §8.

Unterzeichnet die vertretungsberechtigte Person des Auftraggebers den Vertrag, bestätigt sie damit zugleich, dass die erforderlichen internen Genehmigungen und behördlichen Voraussetzungen für den Vertragsschluss vorliegen oder eigenverantwortlich sichergestellt werden. WbS ist nicht verpflichtet, die interne Genehmigungslage des Auftraggebers zu prüfen. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine behördliche oder schulamtliche Genehmigung fehlt, entlastet dies den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber WbS.

§8 Terminverschiebung und Stornierung – vollständiger Ersatz

Nach Ablauf der in §7 genannten Frist (12 Wochen vor Projektbeginn) gelten folgende Regelungen:

– bis einschließlich 5 Wochen vor Projektbeginn: Es können Bearbeitungs-, Planungs- sowie bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Personalkosten in Rechnung gestellt werden (insbesondere für eingesetzte Kooperationspartner:innen, einschließlich geblockter Einsatzzeiten sowie ggf. bereits angefallener Reise- oder Organisationskosten), maximal jedoch 1.000 €.

– ab 4 Wochen vor Projektbeginn: Es gilt der vereinbarte Projektpreis gemäß §8.1.

§8.1 Kurzfristige Projektabsage

Wird ein vereinbartes Projekt weniger als 4 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn abgesagt, bleibt der vereinbarte Projektpreis grundsätzlich bestehen. WbS bemüht sich in solchen Fällen um eine einvernehmliche Lösung, insbesondere durch Terminverschiebung oder organisatorische Anpassung.

§8.2 Verlegung auf Veranlassung des Auftraggebers

Eine vom Auftraggeber veranlasste Terminverlegung nach verbindlichem Vertragsschluss gilt organisatorisch einer Stornierung gleich und löst dieselbe Kostenstaffelung gemäß §8 aus.

Darüber hinaus können WbS tatsächlich entstandene und nachweisbare Mehrkosten infolge der Verlegung in Rechnung gestellt werden, insbesondere:

– bereits angefallene und nicht rückerstattbare Reise- und Unterkunftskosten der eingesetzten Kooperationspartner:innen, – Mehraufwand durch notwendige Umbesetzung oder Neukoordination, – etwaige projektbezogene Zusatzkosten.

Diese Kosten werden auf Basis belegbarer Nachweise ermittelt und gesondert ausgewiesen.

Verweigert der Auftraggeber die nach §6 vorgesehene gemeinsame Lösungssuche oder kommt seiner Nachweispflicht nicht nach, entfällt die Privilegierung gemäß §6 und es gelten vollumfänglich die Regelungen gemäß §8.

§9 Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Projektvereinbarung.

Die Vergütung wird in der Regel nach Durchführung des Projekts in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen.

Wird nachträglich eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten oder des Rechnungsempfängers gewünscht, kann eine Bearbeitungspauschale erhoben werden.

Maßgeblich für die Abrechnung ist die Projektvereinbarung sowie die tatsächliche Durchführung des Projekts. WbS ist berechtigt, den Rechnungsbetrag auf Grundlage der tatsächlichen Durchführung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen.

§10 Reise- und Übernachtungskosten

Reise- und Übernachtungskosten der eingesetzten Kooperationspartner:innen sind im Regelfall im Projektpreis enthalten.

Sollten aufgrund besonderer Projektbedingungen (z. B. mehrtägige Durchführung, große Entfernung oder kurzfristige Terminänderungen) zusätzliche Reise- oder Übernachtungskosten entstehen, können diese nach vorheriger Abstimmung gesondert in Rechnung gestellt werden.

§11 Änderungen des Projektumfangs

Änderungen des vereinbarten Projektumfangs (z. B. Anzahl der Klassen, Gruppen oder Teilnehmenden) sind grundsätzlich möglich und bedürfen der Abstimmung mit WbS.

Werden Änderungen kurzfristig vorgenommen und führen sie zu organisatorischem Mehraufwand oder bereits eingeplanten personellen Ressourcen, bleibt der vereinbarte Projektpreis grundsätzlich bestehen.

Wird der vereinbarte Projektumfang nach Vertragsabschluss reduziert (z. B. durch Wegfall von Klassen, Gruppen oder Projekttagen), bleibt der vereinbarte Projektpreis bestehen, sofern die organisatorische Planung und personelle Einsatzplanung bereits erfolgt ist.

Änderungen im Ablauf, insbesondere hinsichtlich Aufführungszeiten, Projektzeiten oder zusätzlicher Leistungen (z. B. Workshops), können Auswirkungen auf die Abrechnung haben. Maßgeblich für die Abrechnung sind ausschließlich Änderungen, die durch WbS bestätigt oder veranlasst wurden.

§12 Ausfall aus schulischen Gründen

Sollten geplante Projekteinheiten aufgrund schulischer organisatorischer Gründe (z. B. Klassenfahrten, Prüfungen, Raumkonflikte oder kurzfristige Änderungen im Stundenplan) ausfallen, bleibt der vereinbarte Projektpreis grundsätzlich unberührt.

WbS bemüht sich in solchen Fällen um organisatorische Anpassungen innerhalb des Projektzeitraums, soweit dies möglich ist.

§13 Ausfall von Kooperationspartner:innen

Bei kurzfristigen Ausfällen einzelner Kooperationspartner:innen (z. B. durch Krankheit oder Unfall) bemüht sich WbS um angemessenen Ersatz oder organisatorische Kompensation innerhalb des Projektzeitraums.

Ein Anspruch auf Preisnachlass besteht nur, wenn vereinbarte Projekteinheiten vollständig entfallen und organisatorisch nicht kompensiert werden können.

Fällt ein Projekt vollständig aus, wird ein Ersatztermin vereinbart oder bereits gezahlte Beträge werden auf Wunsch erstattet.

§14 Pädagogische Gestaltung / Weisungsfreiheit

WbS und die eingesetzten Kooperationspartner:innen handeln in der pädagogisch-methodischen Gestaltung der Maßnahme eigenverantwortlich und weisungsfrei.

Die Einhaltung organisatorischer Rahmenbedingungen der Schule (z. B. Stundenpläne, Klasseneinteilungen oder schulische Regeln) bleibt davon unberührt.

§15 Nutzungsrechte

Alle von WbS bereitgestellten Inhalte und Materialien (z. B. Choreografien, Vorlagen, Videos oder digitale Unterlagen) bleiben urheberrechtlich geschützt.

Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur projektbezogenen Anwendung.

Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WbS ist unzulässig.

§16 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit in Bezug auf interne Abläufe, Unterlagen und geschäftliche Inhalte.

Diese Verpflichtung gilt auch für eingebundene freie Mitarbeitende und bleibt bis zwei Jahre nach Vertragsende bestehen.

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, auf datenschutzkonformem Weg (z. B. E-Mail oder Telefon) kontaktiert zu werden.

§17 Zusammenarbeit mit Kooperationspartner:innen

Die Vertragspartner verpflichten sich, eingesetzte Kooperationspartner:innen, die durch WbS vermittelt wurden, während des Projekts sowie für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Projektende nicht ohne Rücksprache mit WbS direkt zu beauftragen.

Bei einem Verstoß kann zur Deckung des entstandenen wirtschaftlichen Schadens eine Vertragskompensation von bis zu 5.000 € geltend gemacht werden.

§18 Haftung

WbS haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

Schadensmeldungen müssen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Projektende schriftlich erfolgen.

§19 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Gerichtsstand ist der Sitz von Wir bewegen Schule.

§20 Anlagen

Ergänzende Anlagen zu spezifischen Projektformaten oder Sonderregelungen können Bestandteil des Vertrags werden, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden.