AGB

1. Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

1.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem auf Seite 3 aufgeführten Datum neben der Unterschrift beider Vertragsparteien und endet mit Abschluss der Projektdurchführung.
1.2. Ist eine Durchführung des Projekts aufgrund Höherer Gewalt nicht möglich (hierunter fallen auch coronabedingte behördliche Anordnungen, die die Umsetzung der Tanzwoche unmöglich machen), so ist die Folge, dass die Vertragspartner einen neuen Termin (innerhalb eines Jahres) für das oben aufgeführte Projekt finden und die vertraglichen (auch finanziellen) Verpflichtungen somit auf den neu vereinbarten Termin verschoben werden.
1.3. Eine gemeinsame Terminverlegung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Dienstleistung weiterhin sichergestellt ist. Sollte beispielsweise aufgrund einer Terminverlegung ein Sponsor respektive ein Förderer (z.B. Landesförderungen) der auftraggebenden Person zurücktreten und die finanziellen Mittel für die Dienstleistung sind nicht mehr vorhanden und das Projekt nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kann, so entfällt auch die erneute Terminfindung. Hier besteht dann eine kostenlose Stornierung des vereinbarten Termins.

1.4. Wenn der auftraggebenden Person zugesagte Fördermittel/Sponsorengelder versagt werden, suchen beide Vertragsparteien nach einem neuen Termin (siehe Punkt 1.5)

1.5. Bei der Verlegung oder einer Stornierung des Projektes nach 14 Tagen nach Vertragsabschluss, durch die auftraggebende Person und ohne Einwirkung durch höhere Gewalt (bspw. coronabedingte behördliche Anordnungen), trägt die auftraggebende Person eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € zzgl. entstandener Übernachtungskosten. Belege für gegebenenfalls entstandene Übernachtungskosten werden der auftraggebenden Person vorgelegt. Bei Verlegung wird die Gebühr in Höhe von 1.000,-€ bei erfolgter Projektdurchführung auf den Gesamtbetrag angerechnet. Bei einer Stornierung seitens der auftraggebenden Person nach 14 Tagen nach Vertragsabschluss trägt die auftraggebende Person die Kosten der Maßnahme in voller Höhe.

1.6. Die Vertragspartner sollten sämtliche Überlegungen für eine erfolgreiche Realisierung des Projekts in Erwägung gezogen haben, bevor es zu einer einvernehmlichen Verlegung oder Stornierung (wie in 1.3. oder 1.4.) kommt.

1.7. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum der auftraggebenden Person und die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit von der auftraggebenden Person zur Verfügung gestellten Materialien unverzüglich und unaufgefordert an diesen herauszugeben.

2. Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

2.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem auf Seite 5 aufgeführten Datum neben der Unterschrift beider Vertragsparteien und endet mit dem Abschluss der Projektdurchführung oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags.
2.2. Ist eine Durchführung des Projekts aufgrund von Höherer Gewalt (wie beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen) nicht möglich, so ist die Folge, dass die Vertragspartner einen neuen Termin (innerhalb eines Jahres) für das oben aufgeführte Projekt finden und die vertraglichen (auch finanziellen) Verpflichtungen somit auf den neu vereinbarten Termin verschoben werden.
2.3. Eine gemeinsame Terminverlegung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Dienstleistung weiterhin sichergestellt ist. Sollte beispielsweise aufgrund einer Terminverlegung ein Sponsor respektive ein Förderer (z.B. Landesförderungen) der auftraggebenden Person zurücktreten und die finanziellen Mittel für die Dienstleistung sind nicht mehr vorhanden und das Projekt nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kann, so entfällt auch die erneute Terminfindung. Hier besteht dann eine kostenlose Stornierung des vereinbarten Termins.
2.4. Wenn der auftraggebenden Person zugesagte Fördermittel/Sponsorengelder versagt werden, suchen beide Vertragsparteien nach einem neuen Termin oder einer alternativen Finanzierungslösung (siehe Punkt 2.5).
2.5. Bei der Verlegung oder einer Stornierung des Projektes nach 14 Tagen nach Vertragsabschluss, durch die auftraggebende Person und ohne Einwirkung durch höhere Gewalt (bspw. coronabedingte behördliche Anordnungen), trägt die auftraggebende Person eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € zzgl. entstandener Übernachtungskosten. Belege für gegebenenfalls entstandene Übernachtungskosten werden der auftraggebenden Person vorgelegt. Bei Verlegung wird die Gebühr in Höhe von 1.000,-€ bei der erfolgten Projektdurchführung auf den Gesamtbetrag angerechnet, sofern keine weiteren Kosten entstanden sind. Bei einer Stornierung seitens der auftraggebenden Person nach 14 Tagen nach Vertragsabschluss trägt die auftraggebende Person die Kosten der Maßnahme in voller Höhe.
2.6. Die Vertragspartner sollten sämtliche Überlegungen für eine erfolgreiche Realisierung des Projekts in Erwägung gezogen haben, bevor es zu einer einvernehmlichen Verlegung oder Stornierung (wie in 2.3. oder 2.4.) kommt.
2.7. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum der auftraggebenden Person und die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit von der auftraggebenden Person zur Verfügung gestellten Materialien unverzüglich und unaufgefordert an diese herauszugeben.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen bzw. die zu erbringenden Leistungen durch freie Mitarbeiterinnen, Tanzexpertinnen des Tanznetzwerks ‚Wir bewegen Schule‘, fachgerecht ausführen zu lassen.
3.2. Zusätzliche Leistungen, die nicht unter Punkt 1 und 2 aufgeführt sind und welche durch die auftraggebende Person angefragt werden, werden gegen gesonderte Vergütungen ausgeführt bzw. bedürfen einer weiteren schriftlichen Festsetzung.

4. Weisungsfreiheit

Der Auftragnehmer sowie die freien Mitarbeiterinnen, Tanzexpertinnen des Tanznetzwerks ‚Wir bewegen Schule‘ als Dienstleistungsberechtigte, unterliegen, soweit dies nicht durch den Auftrag vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Tätigkeit hinsichtlich der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen der auftraggebenden Person.

5. Vergütung, Gebühren und Abrechnung

5.1. Die auftraggebende Person erhält vom Auftragnehmer nach Projekt-/Vertragsende eine detaillierte Rechnung in Höhe des auf Seite 3 aufgeführten Gesamtbetrags.
5.2. Die auftraggebende Person teilt dem Auftragnehmer vor Beginn des Projektes die notwendigen Rechnungsdaten, insbesondere Rechnungsadressat und Rechnungssumme sowie bei Teilung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungsadressaten auch die genauen Teilbeträge mit. Bei Mitteilungen bezüglich Änderungen der Rechnungsdaten nach Projektstart an den Auftragnehmer fällt für die auftraggebende Person eine Gebühr in Höhe von 59,00 € an. Die Gebühr wird der auftraggebenden Person mit einer separaten Rechnung des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
5.3. Sollte die auftraggebende Person eine andere Form der Abrechnung wünschen (z.B. in Form eines Honorarvertrags), fällt einmalig eine Gebühr in Höhe von 59,00 € an. Die Gebühr wird der auftraggebenden Person mit einer separaten Rechnung des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
5.4. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Rechnungslegung und erbrachter Leistung innerhalb von 10 Werktagen, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.
5.5. Der Auftragnehmer sowie die vom Auftragnehmer eingesetzten freien Mitarbeiter*innen tragen alle Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, selbst. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass Aufwendungen nach ordnungsgemäßem Nachweis von der auftraggebenden Person erstattet werden.

5.6. Rechnungsadresse:
Patrick Decavele
Wir bewegen Schule
Helenenstr. 5
22765 Hamburg

Bankverbindung:
Patrick Decavele
IBAN: DE94 3002 0900 5320 6954 42
BIC: CMCIDEDD

6. Verschwiegenheitsverpflichtung

6.1. Definitionen: Vertrauliche Informationen umfassen alle als vertraulich gekennzeichneten oder offensichtlich vertraulichen Informationen, einschließlich Geschäftsprozesse und -abläufe, vom Auftragnehmer bereitgestellte Materialien und Daten sowie Finanzinformationen und -vereinbarungen.
6.2. Pflichten der Parteien:
6.2.1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen strikt vertraulich zu behandeln und sie nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.
6.2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur an freie Mitarbeitende weiterzugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
6.2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Informationen über die in Punkt 6.1 definierten vertraulichen Informationen an die freien Mitarbeitenden des Auftragnehmers, einschließlich der Tanzcoaches, weiterzugeben, um die Vertraulichkeit geschäftlicher Vereinbarungen zu wahren und Wettbewerbs- und Abwerbeverbot zu unterbinden. Vertrauliche Inhalte werden ausschließlich mit dem Auftragnehmer und dessen festangestellten Mitarbeitenden besprochen.

6.3. Ausnahmen: Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

a) öffentlich bekannt oder zugänglich sind;
b) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden;
c) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;
d) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. Die andere Partei wird hierüber unverzüglich informiert.

6.4. Dauer: Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung und für den Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

7. Abwerbeverbot

7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von 2 Jahren nach deren Beendigung, keine freien Mitarbeitenden des Auftragnehmers, einschließlich der Tanzcoaches von ‚Wir bewegen Schule‘, direkt oder indirekt für gleiche oder vergleichbare Dienstleistungen abzuwerben oder zu beschäftigen, es sei denn, dies wurde schriftlich vom Auftragnehmer genehmigt.
7.2. Folgeaufträge oder neue Projekte, die den Einsatz der freien Mitarbeitenden des Auftragnehmers betreffen, werden ausschließlich zentral über den Auftragnehmer kommuniziert und abgewickelt.

8. Haftung

8.1. Die Erfüllung schulischer Aufgaben kann (1) Personenschäden, (2) Sachschäden oder (3) Vermögensschäden nach sich ziehen.

(1) Bei Personenschäden kann es sich um schuleigene (Schüler, Lehrer, Hausmeister usw.) oder schulfremde Personen (Handwerker, Eltern, Passanten) handeln.
(2) Sachschäden gibt es im Zusammenhang mit oder ohne Zusammenhang von Personenschäden.
(3) Vermögensschäden sind alle geldwerten Rechte einer Person. Selbstverständlich müssen Lehrkräfte auch die Schüler vor Vermögensschäden bewahren.

8.2. Der Begriff des Amtsträgers im Sinne des Art 34 Satz 1 GG umfasst im Übrigen neben den Lehrkräften auch alle Personen, die im Auftrag und im Interesse der Schule Aufgaben übernehmen (z.B. Lehrbeauftragte an Schulen, Schülerlotsen sowie extern engagierte Fachkräfte).

9. Haftungsausschluss

9.1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2. Für alle anderen Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Sollte es zu einem Schaden kommen, ist die auftraggebende Person verpflichtet, den Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Projekts schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Mit Ablauf der Frist können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Krankheits-/Verletzungsausfall: Kommt es zu kurzfristigen einzelnen krankheitsbedingten Ausfällen, so kann es vorkommen, dass der Ausfall nicht ersetzt werden kann. Die betroffenen Tanz-Gruppen des ausgefallenen Tanzcoaches werden auf die anderen Tanz-Gruppen bestmöglich verteilt.

(1) Der Preis der Tanzwoche bleibt unberührt, da die Leistung: Bewegung, Begeisterung der Kinder, Förderung sozialer & personaler Kompetenzen sowie das Zusammenführen der Schulgemeinschaft, nicht an die Anzahl der eingesetzten Tanzcoaches gekoppelt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet einen Ersatzcoach zu stellen.
(3) Sollten die Tanzcoaches rückmelden, dass es zu erheblichen Mängeln bei der Durchführung des Projekts kommt, gibt es wie folgt einen Nachlass:
(4) Für jeden Ausfalltag eines Tänzers/einer Tänzerin gibt es einen Nachlass in Höhe von 250,00€, wenn drei oder mehr Klassen betroffen sind, 200,00€, wenn bis zu zwei Klassen betroffen sind.
(5) Sollte wider Erwarten das Projekt durch mehrere Ausfälle nicht stattfinden können, finden beide Vertragspartner einen Ausweichtermin. Die Kosten des Projekts werden dann zum neuen Termin abgerechnet.
(6) Eine gemeinsame Terminverlegung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Dienstleistung weiterhin sichergestellt ist. Sollte beispielsweise aufgrund einer Terminverlegung ein Sponsor respektive ein Förderer (z.B. Landesförderungen) der auftraggebenden Person zurücktreten und die finanziellen Mittel für die Dienstleistung sind nicht mehr vorhanden und das Projekt nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kann, so entfällt auch die erneute Terminfindung. Hier besteht dann eine kostenlose Stornierung des vereinbarten Termins.

10.2. Wettbewerbsverbot: Die auftraggebende Person sowie die im Vertrag genannte Bildungseinrichtung verpflichtet sich mit diesem Vertrag, innerhalb der nächsten zwei Kalenderjahre, beginnend mit Vertragsschluss, den Tanzcoaches von ‚Wir bewegen Schule‘ keine vergleichbaren Angebote zu machen, beispielsweise die Tanzwoche oder der Schultanz. Wird gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, so hat die in diesem Vertrag genannte auftraggebende Person oder Bildungseinrichtung ein Bußgeld in Höhe von 5.000€ an den hier genannten Vertragspartner zu entrichten.
10.3. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der vorliegende Vertrag abschließend ist und keine anderen auch mündliche Abreden getroffen wurden.
10.4. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.5. Die Vertragspartner vereinbaren, dass Gerichtstand, der des Erfüllungsortes ist.
10.6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung des übrigen Inhalts nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.